Art. 62 Abs. 2 VUV
In dringenden Fällen von Gefährdung (385.4) duldet der Vollzug der erforderlichen Massnahmen keinen Aufschub. Das Durchführungsorgan muss deshalb ohne vorangehende Ermahnung direkt eine Verfügung erlassen. In einer solchen Verfügung ist ausdrücklich festzuhalten, dass die einem allfälligen Rechtsmittel normalerweise zukommende aufschiebende Wirkung entzogen ist.
Wenn wegen der besonderen Art der Gefährdung vorsorgliche Massnahmen (392.2) getroffen werden müssen, so können diese sofort über die zuständige kantonale Behörde veranlasst werden.
Formale Einzelheiten über das Vorgehen, wenn sofortiges Eingreifen erforderlich ist, sind in einer separaten Schrift (1381) festgehalten.